Transport in Not

Obligatorische Winterausrüstung Berggebieten

Ab dem 1. November 2021 ist jedem Jahr während der Winterperiode die Winterausrüstung in den einschlägigen Berggebieten obligatorisch.
Neue Winterperiode: Jedes Jahr vom 1. November bis 31. März.
Betroffene Berggebiete: Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Jura, Pyrenäen, Vogesen.

Details zu den Zonen nach Gebirge (Karten) finden Sie hier.

Ausstattung: abnehmbare Anti-Rutsch-Vorrichtungen (Ketten und Radkappen) oder Winterreifen (3PMSF).
Fahrzeuge mit Spikereifen sind von der Ausstattungspflicht ausgenommen.
Bitte beachten: Ab dem 1. November 2024 werden nur noch 3PMSF-Reifen als gleichwertig zu Ketten akzeptiert.
Der Kauf und die Verwendung anderer ‚Schneereifen‘ ist weiterhin möglich, jedoch müssen die Benutzer zusätzlich zu diesen Reifen Ketten mitführen, um vom 1. November bis 31. März in den von den Maßnahmen betroffenen Gebieten fahren zu können.

  • Busse und ‚Touringcars‘ (M2, M3): 

    – Das Fahrzeug darf mit mindestens zwei Ketten (oder anderen gleichwertigen Rutschhemmungen) ausgestattet sein ODER

    – Mindestens 4 Winterreifen auf mindestens zwei gelenkten Rädern sowie auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert haben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einer Lenkachse sind dies die Hauptlenkräder.

  • Schwere LKW (N2, N3):
    – Ein Fahrzeug ohne Anhänger oder Auflieger darf mindestens zwei Ketten (oder gleichwertige abnehmbare Antirutschvorrichtungen) mitführen bzw. montiert haben, ODER
    – Mindestens 4 Winterreifen auf mindestens zwei gelenkten Rädern und mindestens zwei Antriebsrädern montiert haben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einer Lenkachse sind dies die Hauptlenkräder.
    – Lastkraftwagen, die mit Anhänger oder Sattelauflieger fahren, müssen in jedem Fall mit abnehmbaren Anti-Rutsch-Vorrichtungen ausgestattet sein.

Quelle: AFTRI